Fallbesprechung
21. Dezember 2020
Die EU hat ein Antidumpingverfahren gegen chinesische Verbindungselemente aus Stahl eingeleitet!
17. Juni 2021
Die Europäische Kommission gab bekannt, dass sie beschlossen hat, die Einfuhrregistrierung für Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China durchzuführen.
20. Juli 2021
Die Europäische Kommission hat eine Ankündigung zum Antidumpingfall von Verbindungselementen aus Stahl mit Ursprung in China gemacht und beabsichtigt nicht, zum jetzigen Zeitpunkt vorübergehende Antidumpingmaßnahmen einzuführen.
16. November 2021
Gemäß dem von der Europäischen Kommission herausgegebenen Dokument zur endgültigen Unterrichtung wird die EU klare Antidumpingzölle auf Verbindungselemente aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China einführen.
14. Dezember 2021
Die Europäische Kommission hat ein zusätzliches Dokument zur Offenlegung der endgültigen Informationen herausgegeben), und die EU wird auf Verbindungselemente aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China Dumpingsteuersätze zwischen 22,1 % und 86,5 % erheben.
16. Februar 2022
Mit dem Beschluss C (2022) 839 der Europäischen Union ergeht die endgültige Antidumpingentscheidung über Verbindungselemente aus Stahl mit Ursprung in China.
Die endgültige Entscheidung lautet wie folgt:
Artikel 1
Einführung klarer Antidumpingzölle auf einige Verbindungselemente aus Stahl (ausgenommen Edelstahl). Holzschrauben (ausgenommen Schrauben mit quadratischem Kopf), selbstschneidende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen (mit oder ohne Muttern oder Unterlegscheiben, ausgenommen Schrauben und Bolzen zur Befestigung von Baustoffen für Eisenbahnschienen), und Unterlegscheiben, die derzeit den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68 zugeordnet sind, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95 (TARIC-Codes 7318 15 95 19 und 7318 15 95 89), ex 7318 21 00 (TARIC-Codes 7318 21 00 31, 7318 21 00 39, 7318 21 00 95 und 7318 21 00 98) und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318 22 00 31, 7318 22 00 39, 7318 22 00 95 und 7318 22 00 98)。
Der endgültige Antidumpingzollsatz für die in Artikel 1 genannten Waren, die von den folgenden Unternehmen hergestellt werden, wird wie folgt festgesetzt:

(3) In einem Antrag auf Erlass eines gesonderten Steuersatzes für das in Artikel 2 genannte Unternehmen wird den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung mit einer erklärung vorgelegt, die vom Beamten der die Rechnung ausstellenden Stelle unterzeichnet und wie folgt abgefasst ist: "Ich, der Unterzeichnete, bescheinige, dass die in die EU ausgeführten (relevanten Erzeugnisse) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (Taric-Codes) in [relevantem Land] hergestellt werden. Ich erkläre, dass die in dieser Rechnung gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt, gilt der Steuersatz aller anderen Unternehmen.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die geltenden Tarifbestimmungen.
Artikel 2
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um ein neues Exportproduktionsunternehmen der Volksrepublik China hinzuzufügen, und der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingsteuersatz wird auf die Genossenschaftsunternehmen außerhalb der Stichprobe angewandt.
Der neue Ausführende Hersteller legt folgende Bescheinigungen vor:
a) Waren, die im Zeitraum vom Januar bis zum 30. Juli 2020 nicht aus der Volksrepublik China ausgeführt wurden;
b) nichts mit Ausführern oder Herstellern zu tun hat, die die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen einhalten;
c) Sie hat nach Ablauf des Untersuchungszeitraums tatsächlich relevante Waren ausgeführt oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer großen Anzahl von Waren in die EU unterzeichnet.
Artikel 3
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die Registrierung eingeführter Waren gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 der Kommission einzustellen, die hiermit aufgehoben wird.
(2) Auf registrierte eingeführte Waren werden keine eindeutigen Antidumpingzölle rückwirkend erhoben.
(3) Die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/970 erhobenen Daten werden nicht mehr aufbewahrt.
Artikel 4
Dieses Reglement tritt am Tag nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung in Kraft.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar für alle Mitgliedstaaten. Abgeschlossen in Brüssel am 16. Februar 2022
Liste der anderen im Anhang aufgeführten Genossenschaften









